Reglement der Division Polymere und Kolloide (DPK)
der Schweizerischen Chemischen Gesellschaft
1. Name und Sitz
1.1. Die Division Polymere und Kolloide (DPK) ist eine Division der Schweizerischen
Chemischen Gesellschaft. Die französischen und englischen Namen, Division des
Polymères et Colloïdes (DPC) und Polymers and Colloids Division (PCD), sind
gleichermassen zulässig. Die deutsche Abkürzung DPK wird als Standard verwendet.
1.2. Der Sitz der DPK ist identisch mit dem Sitz der Schweizerischen Chemischen Gesellschaft
(SCG).
2. Ziele
Die Ziele der DPK sind:
- Forschung und Lehre auf den Gebieten der Makromolekularen Chemie und der Kolloid
Wissenschaften zu fördern;
- An Makromolekularen Wissenschaften und Polymer-Technologie interessierte Personen
zusammenzubringen;
- Über neueste Resultate und Trends zu informieren und ein Diskussionsforum zur
Verfügung zu stellen;
- Den Austausch unter den verschiedeenen Disziplinen der Makromulekularen
Wissenschaften, zwischen Grundlagenforschung und Anwendung sowie zwischen den
Hochschulen und der Industrie zu fördern;
- Kontakte mit schweizerischen und internationalen Gesellschaften und Organisationen,
die auf dem Gebiet der Polymer-Wissenschaften aktiv sind und ähnliche Ziele haben, zu
etablieren und zu fördern.
3. Mitgliedschaft
3.1. Als Mitglieder der DPK können Personen und Firmen aufgenommen werden, die auf dem
Gebiet der Polymer- oder Kolloidwissenschaften tätig oder daran interessiert sind. Firmen
üben ihr Mitgliedschaftsrecht in der Person eines bevollmächtigten Delegierten aus.
3.2. Mitglieder der DPK müssen Mitglied der SCG sein und den SCG-Mitgliederbeitrag zahlen.
3.3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes, bei Firmen
durch Austritt, Ausschluss oder deren Auflösung. Austrittserklärungen sind dem DPKVorstand
oder der Geschäftsstelle der SCG schriftlich, mindestens drei (3) Monate zuvor,
auf Ende des Kalenderjahres mitzuteilen. Ein Ausschluss aus der DPK erfolgt durch
Vorstandsbeschluss. Gegen den Beschluss kann an der nächsten Mitgliederversammlung
der DPK Rekurs eingelegt werden. Ein Ausschluss aus der DPK hat keinen Einfluss auf die
Mitgliedschaft bei der SCG. Ein Austritt aus der SCG hat automatisch den Austritt aus der
DPK zu Folge.
3.4. Jedes Mitglied verfügt über das aktive und passive Wahlrecht in der DPK.
4. Organe
4.1. Die Organe der DPK sind die Mitgliederversammlung (MV) der DPK und der
Divisionsvorstand.
4.2. Die MV muss einmal pro Jahr zusammentreten. Die Einladung mit der Traktandenliste muss
mindestens 3 Wochen vor der Versammlung in CHIMIA publiziert werden.
4.3. Anträge müssen 14 Tage vor der Versammlung zuhanden des Präsidenten eingereicht
werden.
4.4. Die MV ist für folgende Geschäfte zuständig:
4.4.1. Erteilung der Decharge an den Vorstand.
4.4.2. Ueber Änderungensanträge am Reglement der DPK abzustimmen.
4.4.3. Wahl des Vorstands.
4.4.4. Wahl des Präsidenten (der Präsidentin). Der Präsident ist gleichzeitig Delegierter der
Division im Vorstand der SCG.
4.5. Der Vorstand setzt sich aus mindestens 5 Mitgliedern zusammen, die von der MV für zwei
Jahre gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Präsident wird von der MV aus
den Vorstandsmitgliedern für eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine Wiederwahl ist
möglich.
4.6. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er bestimmt die Kompetenzen, Aufgaben und
Unterschriftsrechte seiner Mitglieder.
4.7. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
4.7.1. Dem Präsidenten
4.7.2. Dem Quästor
4.7.3. Dem Webmaster
4.7.4. Mindestens 2 Beisitzern.
4.8. Der Vorstand ist für alle Geschäfte, die nicht der MV der DPK oder der SCG vorbehalten
sind, alleine zuständig.
4.9. Die Pflichten des Vorstandes sind namentlich:
4.9.1. Vertretung der Interessen der schweizerischen Polymer- und Kolloid-Wissenschaftler auf
nationaler Ebene
4.9.2. Organisation von regionalen, nationalen oder internationalen Veranstaltungen
4.9.3. Kommunikation mit dem Vorstand und der Geschäftsstelle der SCG
4.9.4. Kontakt mit anderen Divisionen der SCG
4.9.5. Aktualisierung der Website der DPK
4.9.6. Beschluss über die Verwendung der Mittel.
5. Finanzielle Mittel der DPK
5.1. Die finanziellen Mittel der DPK werden bereitgestellt durch:
5.1.1. Den Beitrag der SCG;
5.1.2. Einnahmen aus Veranstaltungen;
5.1.3. Sponsorbeiträgen und Spenden;
5.1.4. Zinsen aus dem Vermögen der Division.
6. Auflösung der DPK
6.1. Der Antrag auf Auflösung der DPK muss den Mitgliedern mindestens drei Monate vor dem
Datum der MV vorgelegt werden und von mindestens zwei Drittel der an der MV
anwesenden Mitglieder angenommen werden.
6.2. Das Gesamtvermögen der DPK nach dem Jahresabschluss ist Eigentum der SCG.